Portal Gemeinnützigkeit
Beratung für gemeinnützige Organisationen und Unternehmen
Wir widmen uns der Beratung und Betreuung von Mandanten im gemeinnützigen und sozialen Markt.
In diesem Bereich verfügen wir über langjährige Beraterpraxis.
Unsere Mandanten sind im gesamten Bundesgebiet zu finden: Dies sind Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützige GmbHs usw.
Unser Tätigkeitsfeld erstreckt sich beispielsweise auf:
- Beratung beim Aufbau einer Kosten- und Leistungsrechnung
- Steuerliche Beratung, insbesondere auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts
- Betreuung des Rechnungswesens
- Betriebswirtschaftliche Beratung/Kostenanalyse bis hin zum Kostenmanagement
- Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen
- Erstellung und Prüfung von Kostensatzanträgen und Verhandlungen mit Kostenträgern
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Gutachterliche Tätigkeit
- Schulung/Seminarwesen
- Unterstützung in gesellschaftsrechtlichen Fragen zur Rechtsformgestaltung unter steuerlichen Aspekten
Gemeinnützigkeit und Grundlagen der Vereinsgründung
Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO - verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z.B. die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.
Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.
Steuerbegünstigte Zwecke
Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind
- gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
- mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
- kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
Die gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 AO abschließend aufgeführt. U.a. sind dies:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde,
- die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Im Zweifelsfall erteilt Ihnen das Finanzamt Auskunft darüber, ob Ihr Verein einen steuerbegünstigten Zweck fördert.
Förderung der Allgemeinheit
Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Er muss also für die Allgemeinheit auch frei zugänglich sein und darf nicht mit allen möglichen Beitrittsrestriktionen ausgestattet sein. Der Personenkreis, dem die Förderung zugute kommt, darf weder fest abgeschlossen sein (wie z. B. durch Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens), noch infolge seiner Abgrenzung (insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen), dauernd nur klein sein.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem geförderten Personenkreis um die Allgemeinheit schlechthin handelt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der geförderte Personenkreis als repräsentativer Teil der Allgemeinheit angesehen werden kann. Insoweit ist grundsätzlich jede Exklusivität schädlich; daher kommt es bei Vereinen, die sich aufgrund ihres Satzungszwecks nur oder vornehmlich dem Kreis ihrer Mitglieder widmen, entscheidend darauf an, dass die Mitgliederzahl nicht dauernd klein gehalten wird und insoweit jedem anderen auch die Mitgliedschaft im Verein offen steht.
Die Mitgliedschaft darf auch nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugute kommt (z.B. Sportvereine), ist eine Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen.
Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.114 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. (Hinweis: Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden)
Fördervereine
Auch Vereine, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen, können grundsätzlich gemeinnützig sein. Die Beschaffung von Mitteln muss dazu als Satzungszweck festgelegt, ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben sein.
Ist die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts, ist Voraussetzung, dass auch sie selbst steuerbegünstigt ist. Dies gilt nicht für die Beschaffung von Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie muss die Mittel aber auch steuerbegünstigt verwenden.
Satzung
In der Satzung müssen der Satzungszweck oder - bei Förderung mehrerer steuerbegünstigter Zwecke - die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks genau bestimmt sein. Hinweise auf Satzungen und Regelungen Dritter oder Erklärungen außerhalb der Satzung genügen diesen Anforderungen nicht. Eine im Internet aufrufbare Mustersatzung enthält alle notwendigen Bestandteile für eingetragene Vereine. Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendigen Bestandteile sind kursiv gedruckt.
Die Satzung darf ausnahmslos steuerbegünstigte Zwecke enthalten. Dazu gehören nicht steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder eine Vermögensverwaltung.
Vermögensbindung
Eine besondere Bedeutung kommt der Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb ist in der Satzung genau zu benennen, welcher bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zufließen soll oder alternativ zu welchem bestimmten begünstigten Zweck eine beliebige juristische Person des öffentlichen Rechts oder beliebige andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen entsprechend verwenden soll.
Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu einer weitreichenden Nachversteuerung.
Verfahren
Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer.
Bei neu gegründeten Vereinen kann der Verein beim zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid darüber beantragen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. Dem Antrag sind beizufügen
- die beschlossene Satzung,
- das Protokoll der Mitgliederversammlung,
- die Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen),
- die Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist.
Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung den Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Ist das der Fall, erteilt es einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Das gilt auch für einen ggf. ablehnenden Bescheid.
Quelle: OFD Niedersachsen
Wirtschaftliche Betätigungen
Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind
- Verwertung von gesammeltem Altmaterial,
- Durchführung von Basaren und Flohmärkten,
- Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht). Im Übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und nicht der Gewerbesteuer.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn
- die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
- die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können und
- der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.
Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, d.h., er ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei.
Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und bestimmte Betätigungen bestehen besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb.
Die Erträge aus einer wirtschaftlichen Betätigung sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Mittel des ideellen Bereichs dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet werden.
Bei einem größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht die Verpflichtung, den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.
Quelle: OFD Niedersachsen
Zeitnahe Mittelverwendung
Das gemeinnützige Unternehmen muss seine Mittel grundsätzlich vollständig und immer zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Verwendung bedeutet, dass die im laufenden Geschäftsjahr zugeflossenen Gelder spätestens im Laufe der zwei darauf folgenden Jahre zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzt werden.
Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO.)
Unabhängig davon können für bestimmte Zwecke Rücklagen gebildet werden, wenn z.B. für die Durchführung von konkreten Maßnahmen bestimmte Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen, für die der Vorstand, respektive die Mitgliederversammlung, ihr grünes Licht gegeben haben.
Für zweckgebundene Rücklagen kommen in Betracht:
Investitionsrücklagen/Anschaffungsrücklagen für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke.
Freie Rücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 3 AO.)
Vereinen räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen ein. Ein konkretes Verwendungsziel muss hier nicht vorliegen. Dafür gibt es aber Begrenzungen.
Freie Rücklagen können gebildet werden:
- bis zu einem Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung (z.B. Zinserträge, Miet- und Pachteinnahmen)
- zuzüglich bis zu 10% der sonstigen Erträge, die neben der Vermögensverwaltung eigentlich derzeit nahen Mittelverwendung unterliegen,
- Betriebsmittelrücklage: Sie kommt in Betracht für periodisch wiederkehrende Ausgaben und kann in Höhe des Mittelbedarfs für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gebildet werden.
Quelle: OfD RLP
Nachweis/Aufzeichnungspflichten
Der Verein ist verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht.
Der Vereinsvorstand muss jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, finden die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Danach besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie zur Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses und zur Aufbewahrung der dazu gehörenden Belege.
Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt für
- den ideellen Bereich (das ist der satzungsmäßige Zweck),
- die Vermögensverwaltung,
- einen Zweckbetrieb und
- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
aufzuzeichnen:
|
Einnahmen | Ausgaben |
ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge; Spenden; Zuschüsse; Bußgelder |
Personalausgaben; Sachausgaben; sonstige Ausgaben |
Vermögensverwaltung | Kapitalerträge; Mieteinnahmen; sonstige Einnahmen |
Aufwendungen-Kapitalerträge; Aufwendungen-Mieteinnahmen; sonstige Ausgaben |
Zweckbetrieb | Betriebseinnahmen | Betriebsausgaben |
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb |
Betriebseinnahmen | Betriebsausgaben |
Bei einem größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht die Verpflichtung, den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.
Quelle: OFD Niedersachsen
Die Besteuerungsgrenze von 35.000 €
Eine wesentliche Vereinfachung für die gemeinnützigen Vereine enthält § 64 Abs. 3 AO mit einer Freigrenze für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Wird die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (bis einschl. 2006: 30.678 €) nicht überschritten (Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen einschließlich Umsatzsteuer), so fällt, ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf, keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Für die Umsatzsteuer gilt diese Besteuerungsgrenze nicht. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrenze müssen die Einnahmen aller wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins, z.B. Gaststätte, Werbung und Tanzabend, in einer Summe erfasst werden.
Wie so etwas in der Praxis aussieht, zeigt dieses Beispiel:
Mitgliedsbeiträge | 20.000 EUR |
Einnahmen aus Gaststätte (Speisen und Getränke) | 34.000 EUR |
Versicherungsleistung wegen Feuerschaden in Gaststätte |
55.000 EUR |
Überschuss aus dieser Gaststätte (Gewinn) | 20.000 EUR |
Zinsen aus Kapitalanlagen | 10.000 EUR |
Einnahmen aus Sportveranstaltung (Zweckbetrieb) | 15.000 EUR |
Verlust aus dieser Sportveranstaltung | 10.000 EUR |
Rechtsfolge:
Der Verein bleibt nach § 64 Abs. 3 AO mit den allein erheblichen leistungsbezogenen Einnahmen aus der Gaststätte von 34.000 EUR unter der Besteuerungsgrenze, sodass für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ertragsteuerfreiheit (KSt u. GewSt) eintritt.
Gesetzliche Besteuerungsfolgen mit Option
Der einzelne Sportverein kann durch die entsprechende Option auf die Anwendung der Besteuerungsgrenze verzichten. Das bedeutet, dass dann jede einzelne sportliche Veranstaltung (unabhängig von der vorgenannten Besteuerungsgrenze) nur danach zu beurteilen ist, ob sie wegen der Mitwirkung von ausschließlich unbezahlten Sportlern einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb bildet oder ob sie wegen der Mitwirkung von bezahlten Sportlern zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört (vgl. § 67a Abs. 3 AO). Eine Sportveranstaltung in diesem Sinne ist bei Mannschaftssportarten in der Regel jedes einzelne Spiel des Vereins, nicht die gesamte Meisterschaftsrunde. Ausnahme: Es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, z.B. bei einem Wochenendturnier mit einmaligem Eintrittspreis.
Konsequenzen mit Option
- Einnahmen über 35.000 €: wird Zweckbetrieb, wenn unbezahlter Sport
- Einnahmen bis 35.000 €: wird wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb, wenn bezahlter Sport
Quelle: Finanzministerium Rheinland Pfalz
Ausgliederung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine Kapitalgesellschaft
Die Ausgliederung gehört zu einem der vielfältigsten Themen im Bereich gemeinnütziger Unternehmen. Wenn eine gemeinnützige Organisation einen bestehenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgliedern will, kann dieser nach § 20 UmwStG zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden.
Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass dieser Betrieb mit allen wesentlichen Aktiva und Passiva im Wege der Sacheinlage (gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) auf eine bestehende oder in diesem Zuge entstehende Kapitalgesellschaft übertragen wird.
Eine Aufdeckung von stillen Reserven und hierdurch ausgelöst eine Ertragsteuerbelastung erfolgt im Zuge der Einbringung auf Antrag nicht. Bei der Ausgliederung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft sind aus steuerlicher Sicht zunächst keine besonderen Vor- oder Nachteile gegeben.
Die typischen Gründe der Ausgliederung sind eher
- Der Geschäftsbetrieb gibt dem gemeinnützigen Betrieb ein unerwünschtes Gepräge.
- Haftungsrechtliche Gründe (z.B. Minderung von Vermögens- und Haftungsrisiken, indem die Haftungsmasse bei der ausgliedernden Körperschaft verbleibt)
- Organisatorische Gründe (z.B. Nutzung von Kostensenkungspotenzialen, stärkere Kostentransparenz, Konzentration auf das Kerngeschäft, Regionalisierung, Verbesserung der Flexibilität)
- Steuerrechtliche Gründe (z.B. Wahrung des gemeinnützigen Gepräges der ausgliedernden Körperschaft)
Möglichkeit in der Zusammenarbeit mit anderen gewerblichen Unternehmen
Ein typisches Beispiel kann sein, dass ein Verein ein Hotel betreibt und dieses in eine GMBH ausgliedert.
Wenn im Betriebsvermögen des Betriebsteils ein Grundstück enthalten ist, kann die Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft allerdings zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer führen. Dieser Aspekt und viele andere sollten daher im Einzelfall durch unsere Beratung überprüft werden.
Vereine und Steuern
Steuerpflichtig wird ein Verein – wie jedes Unternehmen – wenn er wirtschaftliche Einkünfte erzielt. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind zwar steuerfrei (wenn sich dahinter nicht in Wirklichkeit wirtschaftliche Leistungen verbergen), die meisten anderen Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen u.v.a.m.) sind aber grundsätzlich steuerpflichtig. Die Überschüsse (Gewinne) die der Verein erzielt, unterliegen der Körperschaftsteuer (entspricht der Einkommensteuer) und meist auch der Gewerbesteuer.
Für gemeinnützige Vereine gibt es hier aber Sonderregelungen. Bestimmte wirtschaftliche Erträge (sogenannte Zweckbetriebe) bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung werden unterschieden:
- Der ideelle Bereich (mit Einnahmen wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen)
- Die Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien u.a.)
- Der Zweckbetrieb (z.B. Eintrittsgelder zu Kultur- und Sportveranstaltungen)
- Der steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (z.B. gastronomische Einnahmen, Warenverkauf, gesellige Veranstaltungen)
Das Nebeneinander von steuerlich unterschiedliche behandelten Einnahmen macht die Besteuerung (und damit auch die Buchhaltung) gemeinnütziger Vereine recht kompliziert – zumindest dann, wenn der Verein verschiedene Einnahmequellen hat.
Bei der Umsatzsteuer wird der Verein nicht anders behandelt als gewerbliche Unternehmen. Für gemeinnützige Vereine gilt aber in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb der ermäßige Umsatzsteuersatz von 7%. Wegen der oft geringen Einnahmen können zwar Vereine ggf. die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, überschreiten sie die entsprechenden Grenzen, müssen sie aber auf ihre Leistungen Umsatzsteuer berechnen.
Quelle: bdvv.de
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsorenvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vorteilen gilt Folgendes:
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27.02.2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl 2009 II Seite 749). Mit der bloßen Nennung des Sponsors - ohne besondere Hervorhebung - wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 23 angefügt: „(23) 1 - Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 01.01.2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
Quelle: BMF-Schreiben IV D 2 - S 7100/08/10007
Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick:
Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
- Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
- Künstlerische Tätigkeiten
- Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
- Pro Person und Jahr können 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
- Vereinsvorstand, Schatzmeister
- Platzwart, Gerätewart
- Reinigungsdienst
- Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
- Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich
Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
- Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt.
Quelle: BMF vom 07.05.2013
Krankenhaus und Umsatzsteuer
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei. Wie die mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundenen Umsätze steuerlich gehandhabt werden, zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (S 7170 A – 92 – St 112).
Unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14b UStG können neben Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen (einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen) auch Umsätze fallen, die damit eng verbunden sind. Welche Leistungen eine solche enge Verbindung aufweisen, erklärt die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 30.8.2012. Danach gilt:
1. Allgemeines
Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1977, BStBl 1978 II S. 173). Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen ( Abschn. 4.14.6 Abs. 1 UStAE ).
Umsätze eines Krankenhauses sind nicht mehr eng verbunden i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG , wenn die ihnen zugrundeliegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Einrichtung erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen, nicht begünstigten Unternehmen, tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Krankenhäuser, Kurkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken usw. können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG in Anspruch nehmen, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst b Doppelbuchst. aa – gg UStG erfüllen ( Abschn. 4.14.5 Abs. 1 UStAE ). Liegen diese Voraussetzungen vor, sind Unterbringung und Verpflegung der Patienten als eng verbundene Umsätze zu qualifizieren und deshalb umsatzsteuerfrei ( Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE ). Wegen der einzelnen Voraussetzungen wird auf die Abschn. 4.14.5 Abs. 2 – 22 UStAE verwiesen.
Die Leistungen dieser Einrichtungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie sich auf den Bereich der Zulassung, des Vertrages bzw. der Regelung nach dem Sozialgesetzbuch beschränken ( Abschn. 4.14.5 Abs. 24 S. 2 UStAE ). Die Steuerbefreiung ist nur der Art nach und nicht dem Umfang nach beschränkt. So fallen Leistungen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, wie z. B. Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung, ebenfalls unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG ( Abschn. 4.14.5 Abs. 25 UStAE ).
2. Eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verbundene Umsätze
Folgende Leistungen können nach den Vorgaben der 6. EG-RL – ergänzend zu den Regelungen in Abschn. 4.14.6 Abs. 2 UStAE – als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundene Umsätze angesehen werden:
- Beherbergung und Verpflegung von ärztlich verordneten Begleitpersonen von Patienten. Die Begleitpersonen müssen an der Versorgung der Patienten beteiligt sein und ihre Anwesenheit muss für die Behandlung oder den Behandlungserfolg medizinisch notwendig sein. Die medizinische Notwendigkeit muss durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes – einweisender Arzt oder auch der aufnehmende Klinikarzt – nachgewiesen werden (vgl. auch Schreiben des BMF vom 09.11.1999 – IV D 2 – S 7172 – 30/99 ).
- Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG an andere Einrichtungen dieser Art, an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung ( Abschn. 4.14.6 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE ).
Als Großgeräte gelten bis auf Weiteres:
- Linksherzkatheter-Messplätze (LHM)
- Computertomographie-Geräte (CT)
- Kernspintomographie-Geräte (MR)
- Positronen-Emissions-Computer-Tomographen (PET)
- Linearbeschleuniger (LIN)
- Telecobalt-Geräte (Co-60)
- Geräte zur extrakorporalen Stoßwellen-Lithotripsie wie Nierenlithotripter (NIL) und Gallenlithotripter (GAL)
- Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA)
Personalgestellung an niedergelassenen Arzt. Voraussetzung hierfür ist:
Sie muss für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich sein,
sie darf nicht dazu bestimmt sein, dem Krankenhaus zusätzliche Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden ( Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL ).
Entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung eines Krankenhauses an einen dort angestellten Arzt für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus.
3. Nicht eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verbundene Umsätze
Folgende Leistungen können nach den Vorgaben der 6. EG-RL – ergänzend zu den Regelungen in Abschn. 4.14.6 Abs. 3 UStAE – nicht als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundene Umsätze angesehen werden und sind deshalb ab dem 01.01.2005 der Umsatzsteuer zu unterwerfen:
- Lieferungen von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
- Lieferung von Speisen und Getränken einer Krankenhausküche an Dritte außerhalb des Krankenhauses
- Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal
- Überlassung von Büchern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung
- Betrieb einer Kindertagesstätte (Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern)
- Personalgestellungen, wenn die unter Tz. 2. genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
- Beherbergung und Verpflegung von Besuchern und Gästen
- Beherbergung und Verpflegung von Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung offener Badekuren
- Die Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze ist dabei aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stets nach dem Verhältnis der Umsätze vorzunehmen, auch wenn im Einzelfall eine räumliche Trennung der Gäste möglich ist.
- Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke an die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers
Ebenfalls nicht eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verbunden sind Leistungen einer Zeitarbeitsfirma, die ausschließlich auf die bloße Gestellung bzw. den Verleih/die Vermittlung von Personal an diese Einrichtungen zielen. Der Zweck der Leistungen ist hierbei nicht auf die Erbringung von Pflegeleistungen gerichtet (vgl. auch Tz 1.). Derartige Leistungen sind daher umsatzsteuerpflichtig.
Nach Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 4 UStAE gehören die Umsätze aus der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an ambulant behandelte Patienten nicht zu den eng verbundenen Umsätzen und sind daher als steuerpflichtig zu behandeln. Hierunter fällt nach der Verwaltungsauffassung auch die Abgabe von Zytostatika (Substanzen zur Krebsbehandlung) im Rahmen ambulanter Krebstherapien. Das Finanzgericht Münster hat diese Umsätze mit Urteil vom 12.05.2011, 5 K 435/09 U , EFG S. 1470, hingegen als eng verbundenen Umsatz und damit als steuerfrei angesehen. Nach der vom Finanzamt eingelegten Revision hat der BFH mit Beschluss vom 15.05.2012, V R 19/11 , die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen daher kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO .
Quelle: OFD Frankfurt/M. v. 30.08.2012 - S 7170 A – 92 – St 112
Finanzierung und Controlling
Gemeinnützige Unternehmen finanzieren ihre Leistungen (Individualgüter, meritorische Güter oder Kollektivgüter) über Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Preise oder Gebühren. International finanzieren sie sich zu 53 % über Entschädigungen für Dienstleistungen, zu 35 % über Staatsbeiträge und nur zu 12 % über Spendeneinnahmen. Insgesamt setzen gemeinnützige Unternehmen weltweit jährlich fast 2 Billionen US-Dollar um, was dem Bruttoinlandsprodukt von Frankreich entspricht.
Erzielte Überschüsse dürfen nicht als Kapitalrendite direkt an Mitglieder oder Träger ausgeschüttet werden. Gewisse Rückvergütungen sind im Verhältnis zur Leistungsbeanspruchung möglich. Übergänge von der Privatautonomie zur Staats- oder Marktsteuerung in Teilbereichen sind möglich und häufig.
Das Interesse sozialer Dienste am Controlling nimmt in dem Ausmaß zu, in dem die mangelnde Eignung finanzieller Kennzahlen zur Steuerung von Unternehmen erkannt wird, erst recht, wenn diese Unternehmen, wie viele in der sozialen Arbeit, sich nicht am Gewinn orientieren. Wenn auch im sozialen Bereich die Feststellung von Zusammenhängen im naturwissenschaftlichen Sinne schwer möglich ist, wird eine Einschätzung der Ergebnisse der angebotenen Maßnahmen als sinnvoll und machbar gesehen. Dabei wird empfohlen, um der Komplexität sozialer Dienstleistungen gerecht zu werden, auf einen multidimensionalen Rahmen zurückzugreifen. Neben der finanziellen Dimension zählen für gemeinnützige Unternehmen im sozialen Bereich auch der Grad der Auftragserfüllung, die Sicht der Leistungsempfänger sowie jene des Personals.
Die genannten Dimensionen sollen folgende grundsätzliche Fragen beantworten:
- Auftragserfüllung: Wie sehr erfüllt die soziale Dienstleistung die fachspezifische Zielsetzung?
- Leistungsempfänger: Welchen Nutzen sehen die Leistungsempfänger?
- Personal: Wie wirkt sich die Dienstleistung auf die Mitarbeiter aus?
- Wirtschaftlichkeit: Welche finanziellen Folgen hat die soziale Dienstleistung für das gemeinnützige Unternehmen?
Weitere bzw. andere Dimensionen werden prinzipiell nicht ausgeschlossen: Es ist immer eine Gratwanderung zwischen Übersichtlichkeit und Vollständigkeit. Die Betrachtung mehrerer Dimensionen ermöglicht es, sich ein ausgewogenes Bild über die Auswirkungen einer Maßnahme zu machen.
Der multidimensionale Ansatz soll sicherstellen, dass Widersprüche im Zielsystem leichter erkannt werden. Mögliche Konflikte können im Vorfeld angesprochen werden, anstatt unterschwellig das Gesamtergebnis der Organisation zu beeinträchtigen. Um allerdings bei der Fülle an Details den Überblick nicht zu verlieren, sind Schlüsselinformationen (wie z.B. Kennzahlen) unumgänglich. Es gilt, sich auf einen Blick ein ausgewogenes Bild von der Wirkung einer sozialen Maßnahme machen zu können.
Quelle: NPO wikipedia
Pflegebuchführungsverordnung (PBV)
Die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) wurde als Rechtsverordnung auf Grundlage des Elften Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - erlassen und enthält Anweisungen zu den Rechnungs- und Buchführungsvorschriften und zur Kosten-Leistungsrechnung für zugelassene Pflegeeinrichtungen. Ziele der PBV sind zum einen eine einheitliche Grundlage zu schaffen, Pflegesätze zu kalkulieren, zum anderen das wirtschaftliche Arbeiten der Pflegeeinrichtungen zu fördern und die Verwendung der Fördermittel kontrollierbarer zu machen.
Die Komplexität der Pflegebuchführungsverordnung stellt hohe Anforderungen an die Abrechnungen aller Art in sozialen Einrichtungen oder in einer Sozialstation. Dadurch stehen Unternehmen des sozialen Bereichs nicht nur im Spannungsfeld zwischen sozialer Verantwortung und wirtschaftlichem Erfolg, sondern haben - wegen der PBV - auch hohe Ansprüche an die Abrechnungssysteme.
Als Steuerberatungskanzlei verfügen wir über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich und unterstützen Sie zusammen mit DATEV-Lösungen für Buchführung und Personal. Ein spezieller Kontenrahmen ermöglicht die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, die ertragssteuerfreien Zweckbetriebe und die ertragssteuerpflichtigen Geschäftsbetriebe.
Mit den steuerlichen Kontrollrechnungen lassen sich laufend die im Steuerrecht festgelegten Grenzen überwachen. So haben Sie Ihre Zahlen im Griff und erfüllen sämtliche Anforderungen der PBV. Das gleiche gilt übrigens für Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), diese sind ebenso wie die der PBV durch unsere Dienstleistungen abgedeckt. Je nach Unternehmensform bieten wir Ihnen im Rechnungswesen die passende, PBV-konforme Lösung. Auch die Software für die Personalwirtschaft ist auf die spezifischen Anforderungen von sozialen Einrichtungen zugeschnitten. Wir unterstützen Sie gerne bei Konzeption und Einführung.
Die Gründung gemeinnütziger Unternehmen
Gemeinnützige Unternehmen nehmen einen immer breiteren Raum in unserer Gesellschaft und in unserem Wirtschaftsleben ein. Ob eine Institution, ein Unternehmen rechtlich gesehen als gemeinnützig eingestuft werden kann und die wirtschaftlichen und steuerlichen Vorzüge genießen kann, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
Ziele sind entscheidend
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Ziele sind die erste Voraussetzung. Gewinnerzielungsabsichten verhindern die Anerkennung. Die Entscheidung darüber fällt in der Regel die Finanzverwaltung, da die Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen erhebliche Steuervergünstigungen nach sich zieht.
Für das Anerkennungsverfahren sind ausführliche Beschreibungen aller Aufgaben und Aktivitäten des Unternehmens bzw. der geplanten Institution erforderlich.
Rechtsformen
Für gemeinnützige Unternehmen kommen im Prinzip alle Rechtsformen infrage. Die überwiegende Zahl firmiert als Stiftung, Verein oder als gemeinnützige GmbH (gGmbH).
Die Stiftung
Die Stiftung entsteht in der Regel im Rahmen einer Vermögensnachfolge wohlhabender Persönlichkeiten, deren Vermögen erhalten werden und einem bestimmten (gemeinnützigen) Zweck zugute kommen soll.
Die Mindestvermögensmasse liegt zwar nur bei 50.000 Euro. Der Gründungs- und Verwaltungsaufwand und Steuervorteile rechnen sich in der Regel aber nur für große Vermögen.
Es ist eine staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erforderlich.
Es gibt keine Gesellschafter, sondern meist ehrenamtliche Stiftungsräte und -vorstände.
Der Stiftungszweck und die Vermögenswidmung werden in der Stiftungssatzung festgehalten. Er kann nicht widerrufen werden und bleibt bestehen, solange auch die Stiftung besteht.
Gemeinnützige Stiftungen sind von fast allen Steuern befreit.
Eingetragener Verein
Der Verein ist die bevorzugte Rechtsform, wenn viele Mitglieder und Träger einer Idee die gleichen Ziele verfolgen und aktiv mit ihrer Stimme Einfluss auf die Entscheidungen nehmen wollen.
Grundsätzlich lassen sich drei unterschiedliche Vereinsformen ausdifferenzieren:
Selbstzweck-Vereine: dienen der Durchführung von Hobbys- oder Freizeitaktivitäten (z.B. Sportverein oder Taubenzüchterverein),
Ideelle Vereine: verfolgen vornehmlich externe und gemeinnützige Ziele (z.B. Kunstvereine),
Selbst-/Fremdhilfevereine: bieten Unterstützung und Hilfe an (z.B. Anonyme Alkoholiker).
Die wichtigsten Eckdaten rund um den eingetragenen Verein:
Es muss mindestens sieben Gründungsmitglieder geben.
Beiträge und Spenden sorgen für die Finanzierung des Vereins.
Es gibt einen Vorstand, dessen Macht jedoch aufgrund der Stimmberechtigung der Mitglieder beschränkt ist.
Die Gründungskosten sind sehr gering – schon für rund 100 Euro lassen sich kleine Vereine gründen. Bei gemeinnützigen Vereinen sind die Gründungskosten noch niedriger.
Die Haftung ist beim Verein auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person.
Der Vorstand vertritt den Verein in der Außenwirkung.
Mit der notariellen Eintragung ins Vereinsregister erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.
Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:
- Name und Sitz des Vereins
- Der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
- Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins
Zur Gründung eines Vereins sind zunächst sieben Personen erforderlich, § 56 BGB, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen, § 25 BGB.
In die Satzung sind aufzunehmen:
Zweck, Name , Sitz und eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
weitgehende organisatorische Angaben u.a. zur Höhe und Zahlung von Beiträgen und zur personellen Organisation, sowie zu Vorstands- oder Mitgliederversammlungen
Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.
Quellenhinweise
Leitfaden zum Vereinsrecht Broschüre des Bundesjustizministeriums.
Mustersatzung als Hilfestellung für die Vereinsgründung Muster einer Satzung zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem Zweck auf Eintragung in das Vereinsregister.
Geldspenden
Spenden, Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren fallen unter den Oberbegriff „Steuerbegünstigte Zuwendungen“.
Ihr Charakter muss vor allem freiwillig sein und der satzungsgemäßen Förderung des Vereins entsprechen.
Steuerlich nicht begünstigt sind
- Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus Vermögensverwaltung eines Vereins
- Dienstleistungen wie die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein
- Unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein
Aufwandsspenden
Eine Ausnahme bilden Aufwandsspenden, wenn z.B. der Förderer eines Vereins, dem der geldliche Ersatz eines Aufwands zusteht, zugunsten des Vereins auf seinen Anspruch verzichtet.
Der Anspruch muss aber vorher entweder durch die Satzung oder einen Beschluss des Vereinsvorstands gedeckt sein. Er muss freiwillig und nicht unter Verzicht erfolgen. An der Steuerbegünstigung des Anspruch scheitert es oft, wenn der Verein auf Basis seiner Finanzmittel nicht in der Lage ist, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.
Sachspenden
Als Sachspenden kommen Gegenstände oder Wirtschaftsgüter jeder Art infrage. Die Bewertung der Spende erfolgt über den gemeinen Marktwert.
Eine Steuerfalle kann sein, wenn der Spender für seine Spende eine Gegenleistung erwartet, denn in diesem Fall nimmt die Finanzverwaltung an, dass die Leistung nicht unentgeltlich erfolgte.
Kleiderspenden
an gemeinnützige Organisationen haben sowohl für den Spender, als auch für die spendenempfangende Organisation eine unterschiedliche Bedeutung:
Wird die Kleidung abgegeben, um sie für Bedürftige in speziellen Kleiderkammern bereitzuhalten oder günstig abzugeben, sind die Spenden grundsätzlich absetzbar. Hier handelt es sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Gleiches gilt für Altkleidersammlungen, die wohltätige Organisationen (z.B. das DRK) durchführen, um ihre Kleiderkammern oder Katastrophenlager aufzufüllen. Weil damit unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden, gilt dies als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Werden jedoch Altkleidersammlungen und andere Sammlungen (z.B. Altpapier, Alteisen) von Vereinen durchgeführt, um damit Finanzmittel für den ideellen Bereich zu erwirtschaften, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dann können auch die Spender für Ihre Spende keine Zuwendungsbestätigung erhalten und folglich auch keinen Steuerabzug erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.02.1992, veröffentlicht in: BStBl. 1992, Band II, Seite 693).
Umfang des Zuwendungsabzugs
Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein sind beim Zuwendenden nur nach einem gesetzlich streng geregelten Verfahren und bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar.
Der Steuerpflichtige kann Zuwendungen nur innerhalb der in § 10b Einkommensteuergesetz bzw. § 9 Körperschaftsteuergesetz genannten Grenzen bei der Bemessungsgrundlage zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer abziehen.
Der allgemeine Abzugshöchstbetrag beläuft sich unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck seit 2007 einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Stattdessen können Unternehmen, wenn dies für sie günstiger ist, die Alternativgrenze von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter in Anspruch nehmen.
Zuwendungsbeträge, die diese Höchstgrenze überschreiten oder die im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden können, etwa weil sich das zu versteuernde Einkommen bereits auf 0 vermindert hat, können in nachfolgende Jahre – zeitlich unbegrenzt – vorgetragen und dort bis zu den entsprechenden Höchstgrenzen abgezogen werden. Das Finanzamt wird das im Veranlagungszeitraum nicht verbrauchte Spendenabzugsvolumen gesondert feststellen.
Spendenbescheinigungen ab 2014
Der Spendenabzug ist nach § 50 EStDV davon abhängig, dass die Spende vom Steuerpflichtigen (= Spender) durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Mit Schreiben vom 07.11.2013 hat das Bundesministerium für Finanzen die Muster für Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) überarbeitet. Die neuen Muster sind seit Januar 2014 anzuwenden. Auf der Webseite der Finanzverwaltung werden die aktuellen Formulare unter der Rubrik "Weitere Themen, Spenden" auch als als Word-Dateien zur Verfügung gestellt (http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/service/formulare/sonstige/gemeinnuetzigkeit/index.php).
Dabei ist für Körperschaften mit einer vorläufigen Bescheinigung folgendes zu beachten: "Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 (BGBl I Seite 556) wurde mit § 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert vom Finanzamt festgestellt.
Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufige Bescheinigung ab. Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften sind übergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körperschaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläufige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden sind.
Die Bestätigung ist wie folgt zu fassen:
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes(Name), StNr. (Angabe) vom (Datum) ab (Datum) als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.
Außerdem sind die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung derZuwendungsbestätigung folgendermaßen zu fassen:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I, S. 884)."
Quellen:
Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Muster zur Zuwendungsbescheinigung
OfD Niedersachen und Finanzministerium Rheinland Pfalz
Finanzministerium NRW
Bundesfinanzministerium
Verlust der Gemeinnützigkeit
Für jede gemeinnützige Organisation steht die Steuerbegünstigung im Mittelpunkt aller finanziellen Aktivitäten. Der Verlust der Steuervorteile über eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung hat in aller Regel schwerwiegende Folgen. Insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung mit rückwirkenden Folgen zu rechnen ist, können Nachzahlungen das Unternehmen in finanzielle Bedrängnis bringen.
Gründe für den Verlust der Gemeinnützigkeit liegen meistens in drei Bereichen:
- schwerwiegende Satzungsmängel,
- Mängel und satzungswidriges Verhalten der Geschäftsführung und insbesondere
- falscher Umgang mit dem Vereinsvermögen.
Probleme bei Satzungsänderungen
Verbunden mit der Gründung eines gemeinnützigen Unternehmens wird beim Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit unter Vorlage der Satzung beantragt.
Die vorläufige Bescheinigung räumt dem Unternehmen Rechtssicherheit ein. Aber erst im Zuge des späteren Veranlagungsverfahren wird die endgültige Gemeinnützigkeit bescheinigt.
Die Bescheinigung ist eng verbunden mit den Inhalten der Satzung. Werden später Satzungsänderungen durchgeführt, die nicht rechtskonform sind oder zu stark von der ursprünglichen Satzung abweichen, kann das zur Aberkennung führen. Dies betrifft insbesondere Änderungen des gemeinnützigen Zwecks und der Vermögensbindung.
Es ist daher dringend anzuraten, Satzungsänderungen nur in Abstimmung mit der Finanzverwaltung vorzunehmen. Dazu ist ein verbindliches Auskunftsverfahren notwendig.
Mangelhafte Geschäftsführung
Typische Fälle von Geschäftsführungsverstößen
Verstoß gegen Satzungsregeln
Besonders in Vereinen erledigen Vorstandsmitglieder Aufgaben ehrenamtlich ohne Entgelt. Wenn im Laufe der Zeit die Aufgaben, z.B. aufgrund der Vereinsgröße anwachsen und sich der Vorstand gegen die Satzung eine Aufwandsentschädigung einräumt, ist das ein Verstoß schwerwiegender Art.
Unerlaubte Zuwendungen an Mitglieder
Nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 AO dürfen Vereinsmitglieder keine Zuwendung aus Vereinsmitteln erhalten. Erlaubt sind aber Annehmlichkeiten. Die Finanzverwaltung toleriert aber sogenannte Annehmlichkeiten (Aufmerksamkeiten) zugunsten von Vereinsmitgliedern bis zu einer Höhe von 40,- € pro Vereinsmitglied und Anlass im Kalenderjahr. Bei dem Betrag von 40,- € handelt es sich nicht um einen steuerlichen Freibetrag, sondern um eine Nichtbeanstandungsgrenze. Geringfügige Überschreitungen werden von den Finanzämtern meist toleriert.
Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten gehören zu der Mitgliederbetreuung gemeinnütziger Sportvereine und der Aufwand ist demzufolge im ideellen Tätigkeitsbereich und/oder im Zweckbetrieb gebucht. Zu den Annehmlichkeiten gehören z.B. Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten, Todesfälle, Vereinsfahrten, Vereinsausflüge, verbilligte Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, aber auch gesellige Vereinsveranstaltungen. Steuerunschädliche Annehmlichkeiten bestehen ausschließlich in der Form von Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerschädliche Zuwendungen!
Keine Unmittelbarkeit
Gemäß § 57 AO müssen gemeinnützige Unternehmen ihre Zwecke selbst realisieren. Nur in Ausnahmefällen bei Einschaltung von Hilfspersonen oder bei nicht überwiegender Mittelüberlassung ist die Einschaltung und Beteiligung anderer möglich.
Keine zeitnahe Mittelverwendung
Das gemeinnützige Unternehmen muss seine Mittel grundsätzlich vollständig und immer zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Verwendung bedeutet, dass die im laufenden Geschäftsjahr zugeflossenen Gelder spätestens im Laufe der zwei darauf folgenden Jahre zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzt werden. Sonst droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Fehlende Selbstlosigkeit kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Das gilt insbesondere dann, wenn Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über mehrere Jahre mit Mitteln des ideellen Bereichs gedeckt werden.
Zu großer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Die Größe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs stellt nur dann eine Gefahr dar, wenn der eigenwirtschaftliche Zweck, die personellen Ressourcen und die Investitionen den gemeinnützigen Bereich und die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Ziele deutlich überragen.
Gesetzesverstöße
Im Begriff Gemeinnützigkeit steckt immer die Allgemeinheit und von dieser wird erwartet, dass sie vorbildlich die Rechtsordnung einhält. Verstöße, insbesondere gegen das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, münden regelmäßig in der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Verstoß gegen die Vermögensbindung durch Satzungsänderung
Ein gemeinnütziges Unternehmen ist vom Start weg bis zur endgültigen Auflösung an die satzungsgemäße und gemeinnützige Verwendung und Verwaltung des Vermögens fest gebunden. Bei Verstößen gegen diese Regel wird das Unternehmen vom Fiskus so behandelt, als hätten die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nie vorgelegen. Bei entsprechenden Verstößen führt das nicht nur zum Verlust der Gemeinnützigkeit im betreffenden Jahr, sondern es tritt die zehnjährige Nachversteuerung ein.
Quellen: IWW, lsb h-Vereinsberater, FA RLP
Umsatzsteuer: Umsätze einer Privatklinik können steuerfrei sein
Die pauschalen Tagessätze einer Privatklinik, die keine Kassenpatienten behandelt, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Urteil v. 28.11.2012 - 14 K 2883/10 in voller Höhe umsatzsteuerfrei sein.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus in privater Trägerschaft. Die erbrachten ärztlichen Leistungen sowie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten rechnet sie mit einem pauschalen Tagespflegesatz ab. Weil die Klinik nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen ist, behandelte sie nur Privatpatienten und Selbstzahler, keine Kassenpatienten. Das Finanzamt teilte die Umsätze der Klägerin aus den Tagespflegesätzen zunächst in einen umsatzsteuerfreien Anteil für die enthaltenen ärztlichen Leistungen sowie einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil für die mit dem Klinikbetrieb verbundenen Leistungen für Unterkunft und Verpflegung auf. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin eine vollständige Umsatzsteuerbefreiung ihrer Tagespflegesätze begehrte, hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
Auch die Umsätze einer Privatklinik, die keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt, können umsatzsteuerfrei sein. Zwar erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften, sie kann sich jedoch unmittelbar auf europäisches Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG) berufen.
Entscheidend für eine Steuerbefreiung ist die Art der Umsätze. Krankenhäuser in privater Trägerschaft sind mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn sie - wie im Streitfall - Wahlleistungen zur Zimmerbelegung (Einzelzimmer) und Chefarztbehandlung nur in geringem Umfang erbringen.
Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Steuerbefreiung, die Kosten der Heilbehandlung zu senken. Die Kosten des Gesundheitswesens sollten mit Blick auf den Endverbraucher - den Patienten - nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Für eine Steuerbefreiung spricht ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Hinweis: Mit dem Urteil hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die Richter haben die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 18.2.2013
Wichtiger Hinweis:
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ( FG Köln 22.5.13, 8 K 3374/10 ) sind die Leistungen einer Privatklinik nur dann gemäß § 4 Nr. 14 UStG (a.F.) steuerfrei, wenn deren alleiniger Gesellschafter ein Arzt ist und keine GmbH. Für die 40-%-Grenze ( § 67 AO ) sind rechtliche selbstständige Kliniken einzeln zu beurteilen. Auf die Verhältnisse in der Zusammenschau mit dem Organträger und weiterer Organgesellschaften kommt es nicht an.
Rechnungslegung in gemeinnützigen Organisationen:
Die Rechnungslegung in gemeinnützigen Unternehmen/Organisationen ist sowohl nach den Vorschriften für die jeweilige Rechtsform - Verein, Stiftung, GmbH - als auch nach den rechtlichen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts geregelt.
Handelsrechtliche Vorschriften
Vereine und Stiftungen sind grundsätzlich keine Kaufleute kraft Rechtsform. Die Verpflichtung, Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen, gilt für sie also nur dann, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Insofern besteht eine Pflicht zur Bilanzierung aus handelsrechtlicher Sicht nur, wenn das Unternehmen einen der folgenden Schwellenwerte (nach PublG) erreicht:
- Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Millionen Euro.
- Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Millionen Euro.
- Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.
Zivilrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung
Hier gelten Besonderheiten je nach der Rechtsform, in der die gemeinnützige Organisation geführt wird: Verein, Stiftung oder GmbH.
Der Verein
Für den Verein gelten die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Rechenschaftspflichten im Verhältnis von Vorstand und Verein - also eine rein interne Rechenschaftspflicht. Die Grundlagen dazu sind in der Satzung festgelegt.
Daraus folgt, dass der Vorstand jederzeit in der Lage ist, über Einnahmen und Ausgaben und Vermögens- und Geldbestände Rechenschaft abzulegen.
Die Stiftung
Für die Stiftung gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, wie im Verein, die im § 86 BGB geregelt sind. Auch hier schreibt die individuelle Satzung die Regeln für die Rechenschaftsberichte vor. Zusätzlich kann es auf Landesebene eigene Vorschriften zur Erstellung von Jahresabrechnungen und Vermögensübersichten geben.
Die GmbH
Für die GmbH gelten die normalen handelsrechtlichen Vorschriften, die für die Gesellschaftsform typisch sind.
Steuerrechtliche Vorschriften
Die steuerlichen Regelungen zur Führung von Büchern (Bilanzierung) ergeben sich aus §§ 140 bis 148 Abgabenordnung (AO). Für gemeinnützige Organisationen gelten, soweit sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die gleichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten wie in jedem anderen Unternehmen. Die Besonderheiten liegen aber vor allem in den für gemeinnützige Unternehmen besonderen Umsatzsteuervorschriften.
Voraussetzungen zur Bilanzierung
Aus steuerlicher Sicht ergeben sich Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nur, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Jahresumsatz über 500.000 Euro.
- Jahresgewinn über 50.000 Euro.
- Der Wirtschaftswert selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen größer 25.000 Euro.
Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts
Die Steuervergünstigung wird gemeinnützigen Unternehmen nur gewährt, wenn die Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den diesbezüglichen Satzungsbestimmungen entspricht. Die Abgabenordnung verlangt dazu eine entsprechende Buchführung. Dabei geht es insbesondere auch um die Abgrenzung ideeller und geschäftlicher Aktivitäten des Unternehmens. Einnahmen und Ausgaben sind jedem Tätigkeitsbereich zuzuordnen und das gilt auch für die Anlagen und Vermögensbestände.
Die Anforderungen im Einzelnen:
- Ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben nach folgenden Bereichen getrennt geführt:
- Ideeller Bereich
- Vermögensverwaltung
- Zweckbetriebe
- Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- Aufzeichnungen und Nachweis zu Spenden
- Aufzeichnung von Rücklagen
- Vermögensaufstellung mit satzungsgemäßem Nachweis Mittelverwendung und Mittelbindung
- Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung